Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schmitt und Vogel GmbH (nachfolgend Lieferer oder Werksunternehmer genannt) sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers (nachfolgend auch Kunde genannt). Abweichungen sowie Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

I. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Auftragserteilung

1.1 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung vom Lieferer oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

1.2 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster. Der  Besteller ist auf Fehler bei der Angabe von Maßen und Berechnungen rechtzeitig vor Durchführung des Auftrages hinzuweisen.

1.3 Muster werden grundsätzlich gegen gesonderte Berechnung geliefert

1.4 Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte.

2. Leistungszeit, Unmöglichkeit, Verzug, Retoure

2.1 Vom Lieferer genannte Liefertermine gelten als näherungsweise vereinbart, es sei denn, dass eine feste Liefer- bzw. Leistungszeit gesondert vereinbart worden ist. Ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet hat.

2.2 Bei späteren Vertragsänderungen, die Auswirkungen auf den Liefertermin haben, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

2.3 Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Lieferpflicht durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und nicht schuldhaft herbeigeführter Ereignisse gehindert ist, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte-gleichgültig ob sie im Werk/Lager  des Lieferers oder seinen Zulieferern, insbesondere behördlichen Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie höhere Gewalt-,  verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere bei einer Verzögerung der Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten.

2.4 Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen zu vertreten hat, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kann der Kunde nur nach Maßgabe von Ziff. III.1. dieser AGB geltend machen. Entsprechendes gilt für den Fall der vom Lieferer zu vertretenden Unmöglichkeit. 

2.5 Im Falle der vom Lieferer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit hat der Kunde die vor der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages erbrachten Vorleistungen des Lieferers nach dem gemeinen Wert zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferer aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt ist.

2.6 Bei retournierter oder stornierter Neuware in unbenutztem und einwandfreien Zustand fallen gegebenenfalls Wiedereinlagerungsgebühren, abhängig von den Vorgaben des Hersteller, von mindestens 20% vom Nettowarenwert zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 30,- € zzgl. MwSt. pro Rücklieferung an.

2.7 Stornierungen sowie Umtausch/Rückgabe von auftragsbezogen gefertigten Maschinen, Geräten, Teilen sowie Klammern und Nägeln sind nicht möglich.

2.8 Eine Rückgabe oder Umtausch von Gebraucht- und Vorführgeräten ist nicht möglich.

3. Wartungen/Montagen/Noteinsätze

3.1 Beim Werksunternehmer bestellte oder bestätigte Wartungs- oder Montagetermine sind vom Kunden einzuhalten. Der Zutritt der Monteure zum Firmengelände und zu allen relevanten Gebäuden, Bereichen und Räumen ist vom Kunden zu gewährleisten. Bei Nichteinhaltung behält sich der Werksunternehmer vor, Anfahrten, Kilometerkosten und entgangene Montagezeiten abzurechnen.

3.2 Außerhalb der Regelarbeitszeiten werden bei Wartungen, Reparaturen und Einsätzen gegebenenfalls Zuschläge berechnet. Die Regelarbeitszeiten sind Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr.

3.3 Bei Noteinsätzen wird eine Noteinsatzpauschale in der Mindesthöhe von 185,- € fällig.

4. Preisstellung

4.1 Die Preise verstehen sich-soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- ab Werk/Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.

4.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt “derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Beruht der vereinbarte Preis nicht auf einem Listenpreis, sondern auf einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung, kann der Lieferer bei einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten eine Preisanpassung fordern, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 5 % gestiegen ist. Beruht die tatsächliche spätere Leistung auf Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, steht dem Lieferer dieses Erhöhungsrecht ebenfalls zu. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich.

5. Zahlungsbedingungen/Mindestbestellwert                          

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen mit Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig.      

5.2 Der Mindestbestellwert beträgt 150,- € netto pro Auftrag, bei Unterschreiten dieses Betrags behält sich der Lieferer die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr oder eines Mindermengenzuschlags vor.

5.3 Der Rechnungsversand erfolgt im pdf/A - ZUGFerd Format als Anhang per E-Mail. Die zusätzliche Serviceleistung "Rechnungsversand per Post" ist auf Kundenwunsch möglich Dieser Service ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen 4,80 € pro Rechnung (Stand: 2020). Die Faktorierung der Rechnungen beim Versand per Post findet in der Regel am letzten Tag des Rechnungsmonats statt.

5.4 Bei Verzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Ist der Besteller ein Verbraucher, so beträgt der Verzugszins 5% über dem Basiszins.

5.5 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung eine geeignete Sicherung nach Maßgabe des § 232 Abs. 1 BGB binnen einer angemessenen Frist oder statt dessen Leistung Zug-um-Zug verlangen. Der Besteller kann als Sicherheit auch einen tauglichen Bürgen stellen, der unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bürgt und auf sofortigen Abruf hin leistet. Kommt der Besteller diesem Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurück treten. Im Falle eines Rücktritts sind dem Lieferer dessen Vorleistungen nach dem gemeinen Wert zu erstatten.

5.6 Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nach, so ist der Lieferer neben der Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs und/oder sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte berechtigt, die Weiterbearbeitung aller vom Besteller erhaltenen Aufträge einzustellen.

5.7 Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Rechnungstellung, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auch die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechnen.

6. Versand und Gefahrübertrag

6.1 Der Versand erfolgt ab Werk/Lager. Sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ist der Lieferer nicht verpflichtet, die günstigste Versandart zu wählen. Versendet der Lieferer die Ware „Frei Haus“, so ist damit der erste Zustell-Versuch gemeint. Gebühren für erneute bzw. weitere  Zustell-Versuche, sind vom Besteller zu entrichten.  Dies gilt in der Regel für Paletten-Zustellung.

6.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.

7. Liefermengen/Toleranzen

7.1 Die Lieferung erfolgt, insofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, in den vom Hersteller vorgegebenen Versandeinheiten.

7.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, diesen Umstand bei der Aufgabe der Bestellung zu berücksichtigen, ohne hieraus Ansprüche gegen den Lieferer herzuleiten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-/Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen. Schecks werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nicht Erfüllungsstatt angenommen.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers entfällt die Berechtigung zum Weiterverkauf.

8.3 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt die Kaufpreisforderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaregegen einen Dritten zusteht, sicherungshalber ab. Das gleich gilt für alle übrigen Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer dem Besteller gegebenenfalls gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an den Lieferer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Vorbehaltsware und die an Ihre Stelletretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderung des Lieferers weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8.4 Kommt der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

8.5 Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache Ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

8.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

9. Gewährleistung

9.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferer-nach seiner Wahl- nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Falls die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist entweder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.

9.2 Erkennbare Mängel müssen dem Lieferer unverzüglich, jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme der Ware mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Bei verborgenen Mängeln hat diese Mitteilung, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, unverzüglich nach Erkennbarkeit zu erfolgen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Frist für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Mängelrügen, gleich welcher Art, müssen schriftlich mitgeteilt werden.

9.3 Eine Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller bei der Benutzung von Heftgeräten und Druckluftnaglern keine Original- bzw. vom Lieferer freigegebenen Befestigungsmittel bzw. Ersatzteile verwendet. Entsprechendes gilt für Schäden, die durch Einwirkung chemischer Einflüsse auf die verwendeten Befestigungsmittel entstehen, sofern diese nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind.

9.4 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlungen entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

9.5 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, es sei denn, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. In diesem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten.

9.6 Die Gewährleistung verringert sich auf 12 Monate bei gebrauchten Teilen bzw. Geräten.

9.7 Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

 

II. Reparaturbedingungen

1. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Sofern ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt.

2. Vergütung eines Kostenvoranschlages

Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so hat dieser die dafür angefallenen Kosten entsprechend dem Zeitaufwand zu Vergüten, mindestens € 25,00.

3. Gewährleistung für Reparaturen

3.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material, außer Verschleißteile, 12 Monate.

3.2 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung,  fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte sowie durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird keine Gewähr geleistet. Das gleiche gilt für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Werkunternehmers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

3.3 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

4. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

4.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

4.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann der Werksunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist, ist dem Besteller eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügter Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an dessen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

5.2 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, kann der Werkunternehmer vom Besteller den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Die Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Besteller.

5.3 Erfolgt die Reparatur beim Besteller, so hat dieser dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Besteller vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Bestellers.

III. Gemeinsame Bedingungen für Reparaturen und Verkäufe

1. Schadensersatz bei Pflichtverletzungen

1.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

1.2 Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

1.3 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden..

1.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

2. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

2.1 Für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen und Ihre Ausführung sowie die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der Schmitt und Vogel GmbH.

2.3 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit  Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Schmitt und Vogel GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

               

Schmitt und Vogel Kompressoren und Nagelgeräte GmbH                                      Stand: Januar 2019

Schmitt und Vogel

Kompressoren & Nagelgeräte GmbH
Industriestraße 25
61381 Friedrichsdorf (bei Frankfurt)


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Freitag
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